Fügen Sie Ihre Produktbeschreibung hinzu, die für Ihre Kunden nützlich ist. Fügen Sie die exklusiven Eigenschaften Ihres Produkts hinzu, die die Kunden dazu bringen können, es zu kaufen. Schreiben Sie Ihren eigenen Text und gestalten Sie ihn in den Store-Eigenschaften auf der Registerkarte Style.
A. AGBs für die Arbeiten an Gegenständen die uns zum
Sandstrahlen gebracht werden (z.B. Möbelstücke oder andere
Einrichtungsgegenstände aus versch. Materialen (meist Holz oder
Metall), KFZ-Teile, LKW-Teile, …):
1. Sandstrahlen ist grundsätzlich ein abrasives (materialabtragendes) Verfahren zur
Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung, Abtragen alter
Beschichtungen oder Oberflächenverdichtung.
2. Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und
Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum
Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für
vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes,
insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen,
Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist
verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden
Gegenstandes hinzuweisen.
3. Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze,
fachgerecht zu verschließen. Der Kunde hat bei Auftragserteilung darauf hin zu
weisen, welche Stellen vor der Bearbeitung durch uns verschlossen werden
müssen. Diese werden dann von uns gegen Aufpreis verschlossen.
4. Werden uns Gegenstände (z. B. Geräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge etc.) zum
Strahlen übergeben, so können auch bei sorgfältigster Ausführung unserer
Strahlarbeiten Defekte an Leitungen und Schläuchen entstehen, wenn diese nicht
durch den Kunden vor Beginn der Strahlarbeiten abgebaut sind. Für Schäden und
Folgeschäden an solchen nicht abgebauten Teilen kann daher keine Haftung
übernommen werden.
5. Die zu strahlenden Teile sind frei von Ölen, Fetten, Kleber oder Resten von
Klebebändern zu übergeben. Gegebenenfalls mit einer Vorreinigung verbundene
Kosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.
6. Nach den Strahlarbeiten reinigen wir den Gegenstand nur oberflächlich. Es
verbleiben deshalb oftmals Reste von Strahlgut auf Flächen, in Winkeln, Nischen
und Holräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Der Kunde hat deshalb vor der
Weiterverarbeitung durch Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder weiteren
Verwendung den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und
verwendungsgerecht zu reinigen.
7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des
bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein
gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten bzw. können bei
entsprechender Feuchtigkeitsweinwirkung Wasserflecken auf Holz auftreten. Auch
hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der gestrahlte Gegenstand ist
deshalb so schnell wie möglich abzuholen oder dem Material entsprechend
nachzubehandeln (z.B. Imprägnieren mit Holzöl). Falls gewünscht, teilen wir die
Fertigstellung des Gegenstandes gerne telefonisch mit.
8. Nach Mitteilung über die Fertigstellung ist der gestrahlte Auftragsgegenstand
binnen 5 Tagen abzuholen, sofern keine längere Frist für die Abholung vereinbart
wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Lagergebühr von € 10,- pro weiterer
angefangener Woche in Rechnung gestellt. (An dieser Stelle wird nochmals
ausdrücklich auf die Ausführungen unter Punkt 7. verwiesen. Dies insbesondere
da eine witterungsgeschützte Lagerung nicht immer möglich ist.)
9. Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen
(z.B. unterschiedliche Farbtöne) entstehen. Derartig ästhetische Schadensbilder
gelten ausdrücklich nicht als Mangel.
B. AGBs für die Arbeiten an Objekten vor Ort (zumeist
(Holz)Fassaden, Balkone, Vordächer und Dachstühle von
Wohnhäusern, Ställen, Garagen, Heustadl, Innenräume
(Bauernstuben, Türstöcke, Sichtdachstuhl, …), GartenBetonmauern, Sichtbetonwände (innen), etc.):
1. Sandstrahlen ist grundsätzlich ein abrasives (materialabtragendes) Verfahren zur
Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung, Abtragen alter
Beschichtungen oder Oberflächenverdichtung.
2. Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und
Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum
Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für
vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes,
insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen,
Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist
verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden
Gegenstandes hinzuweisen.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Strom und Wasser werden
nicht vertreten. Die Stehzeiten unserer Mitarbeiter werden an den Kunden
weiterverrechnet.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine
nicht eingehalten werden können oder sollten Verspätungen zu erwarten sein,
wird Firma JS Sandstrahl KG sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt.
5. Bei witterungsbedingter Beeinträchtigung der Außenarbeiten, wie Regen,
Schneefall, stärkerer Wind oder Temperaturen unter 5 Grad plus wird deren
Fortführung eingestellt. Die JS Sandstrahl KG behält sich deren notwendige
Unterbrechung und Fortsetzung bei nächstmöglicher Gelegenheit
ausdrücklich vor. Wir übernehmen für dadurch bedingte Terminverzögerungen
keine, wie immer geartete, Verantwortung.
6. Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege sowie zugesagte
Parkmöglichkeiten u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages an der Baustelle
erforderlich sind, sind vom Auftraggeber im üblichen Rahmen unentgeltlich
beizustellen und frei zu halten. Das gleiche gilt für Wasser- und Stromanschlüsse.
Die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch hat der Auftraggeber zu tragen. Zur
Vermeidung unnötiger Beschädigungen hat der Auftraggeber, soweit ihm bekannt,
auf nicht sichtbare Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abfluss, Regenwasserzisternen
u. dgl.) vor und während der Arbeit hinzuweisen.
7. Sind zum Schutz von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen besondere
Vorkehrungen (z. B. Abdeckarbeiten) erwünscht, ist dies rechtzeitig vor Beginn
der Arbeiten bekannt zu geben. Sonderleistungen dieser Art werden extra in
Rechnung gestellt.
8. Grundsätzlich erfolgt die Reinigung und Entsorgung durch den Auftraggeber; das
Strahlgut verbleibt auf der Baustelle und der Auftraggeber verpflichtet sich auch
für deren fachgerechte Entsorgung; die verwendeten Strahlmittel sind
grundsätzlich lebensmittelzertifiziert müssen aber aufgrund der Vermischung mit
Bestandteile des abgetragenen Materials (Holz, Lack, Metall, Beton,…) beim
Abfallwirtschaftszentrum/Recyclinghof entsorgt werden.
9. Sollte eine Grobreinigung durch die JS Sandstrahl KG vereinbart worden sein, so
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits vor Durchführung der
Sandstrahlarbeiten vorhandene Verschmutzungen/Verunreinigungen (Bauschutt,
Mörtel, Erde, Laub, Kabelreste, etc.) nicht von uns beseitigt/aufgeräumt werden.
Bzw. behält es sich die JS Sandstrahl KG vor gegebenenfalls in den betroffenen
Bereichen keine Reinigungsarbeiten durchzuführen.
10. Wenn Reinigungsarbeiten bzw. Aufräumarbeiten durch die JS Sandstrahl KG
erfolgen, bedeutet dies stets eine Grobreinigung, d.h. das Strahlgut wird in
Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zusammengetragen und entfernt;
jedenfalls nicht von der Grobreinigung umfasst sind Rasenflächen, Gegenstände
und Gebäudeteile bei denen die (bauseitige) Abdeckung oder Entfernung für die
Dauer der Arbeiten vereinbart war;
11. Gegenstände oder Bereiche die sich nicht in unmittelbarer Nähe des zu
strahlenden Bereichs/ der zu strahlenden Gegenstände befinden, sind durch den
Auftraggeber abzudecken und so vor einer Verschmutzung durch Sand und Staub
zu schützen; dies gilt insbesondere für: Möbel/Gartenmöbel, Pflanzen- und
Pflanzentöpfe, Dekogegenstände, Pools und Schwimmteiche
12. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach einer Grobreinigung
jedenfalls Rückstände des Strahlguts vorhanden sein werden;
13.Sämtliche zu bearbeitende Flächen und Gegenstände müssen frei zugänglich sein;
es werden unserseits vorher keine „Um- oder Ausräumarbeiten“ durchgeführt;
14. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des
bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein
gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten bzw. können bei
entsprechender Einwirkung von Wasser oder anderen Flüssigkeiten Flecken auf
Holz auftreten. Auch hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der
gestrahlte Gegenstand ist deshalb so schnell wie möglich abzuholen oder dem
Material entsprechend nachzubehandeln (z.B. Imprägnieren mit Holzöl).
15. Die im Kostenvoranschlag/Angebot festgelegten Preise sind ausschließlich Objekt
gebunden und nur bei Beauftragung des gesamten Leistungsumfanges gültig. Die
darin enthalten Preise sind verbindlich ab Tag der Erstellung des
Kostenvoranschlages für die Dauer von 3 Monaten.
16.Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen
(z.B. unterschiedliche Farbtöne) entstehen. Derartig ästhetische Schadensbilder
gelten ausdrücklich nicht als Mangel.
17. Der Auftraggeber hat die Bewohner sämtlicher angrenzender Liegenschaften über
das Reinigungsvorhaben und die, dabei möglich auftretende, Staub- und
Lärmbelastung zu informieren und ein Geschlossen halten aller Fenster und Türen
sowie ein Abschalten von vorhandenen Wohnraumlüftungen/Klimaanlagen
während der Arbeiten anzuraten.
C. Allgemeines:
1. Zahlungsziel 14 Tage netto
2. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt in Form
einer schriftl. Bestätigung oder per Email.
3. Als Gerichtsstand für Unternehmen wird Innsbruck vereinbart.
4. Für Verbraucher gilt der allg. Gerichtsstand.
Wir haften für Schadenersatzansprüche mit Ausnahme von Personenschäden nur für den
Fall der groben Fahrlässigkeit. Für derartige Schäden haften wir nur bis zu einem Betrag,
der dem einfachen Rechnungsbetrag entspricht, mit dem die Leistung, mit dem der
Schaden in Zusammenhang steht, fakturiert wurde.
Sollten für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer
Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen der
Haftpflichtbestimmungen Zahlung leisten, ist die Haftungsbeschränkung
bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam.