A. AGBs für die Arbeiten an Gegenständen die uns zum

 

   Sandstrahlen gebracht werden (z.B. Möbelstücke oder andere

 

 

   Einrichtungsgegenstände aus versch. Materialen (meist Holz oder

 

 

   Metall), KFZ-Teile, LKW-Teile, …):

 

 

1. Sandstrahlen ist grundsätzlich ein abrasives (materialabtragendes) Verfahren zur

 

 

   Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung, Abtragen alter

 

 

   Beschichtungen oder Oberflächenverdichtung.

 

 

2. Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und

 

 

   Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum

 

 

   Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für

 

 

   vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes,

 

 

   insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen,

 

 

   Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist

 

 

   verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden

 

 

  Gegenstandes hinzuweisen.

 

 

3. Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze,

 

 

   fachgerecht zu verschließen. Der Kunde hat bei Auftragserteilung darauf hin zu

 

 

   weisen, welche Stellen vor der Bearbeitung durch uns verschlossen werden

 

 

   müssen. Diese werden dann von uns gegen Aufpreis verschlossen.

 

 

4. Werden uns Gegenstände (z. B. Geräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge etc.) zum

 

 

   Strahlen übergeben, so können auch bei sorgfältigster Ausführung unserer

 

 

   Strahlarbeiten Defekte an Leitungen und Schläuchen entstehen, wenn diese nicht

 

 

   durch den Kunden vor Beginn der Strahlarbeiten abgebaut sind. Für Schäden und    

 

 

   Folgeschäden an solchen nicht abgebauten Teilen kann daher keine Haftung

 

 

   übernommen werden.

 

 

5. Die zu strahlenden Teile sind frei von Ölen, Fetten, Kleber oder Resten von

 

 

   Klebebändern zu übergeben. Gegebenenfalls mit einer Vorreinigung verbundene

 

 

   Kosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.

 

 

6. Nach den Strahlarbeiten reinigen wir den Gegenstand nur oberflächlich. Es

 

 

   verbleiben deshalb oftmals Reste von Strahlgut auf Flächen, in Winkeln, Nischen

 

 

   und Holräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Der Kunde hat deshalb vor der

 

 

   Weiterverarbeitung durch Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder weiteren

 

 

   Verwendung den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und

 

 

   verwendungsgerecht zu reinigen.

 

 

7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des

 

 

   bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein

 

 

   gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten bzw. können bei

 

 

   entsprechender Feuchtigkeitsweinwirkung Wasserflecken auf Holz auftreten. Auch

 

 

   hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der gestrahlte Gegenstand ist

 

 

   deshalb so schnell wie möglich abzuholen oder dem Material entsprechend

 

 

   nachzubehandeln (z.B. Imprägnieren mit Holzöl). Falls gewünscht, teilen wir die

 

 

   Fertigstellung des Gegenstandes gerne telefonisch mit.

 

 

8. Nach Mitteilung über die Fertigstellung ist der gestrahlte Auftragsgegenstand

 

 

   binnen 5 Tagen abzuholen, sofern keine längere Frist für die Abholung vereinbart

 

 

   wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Lagergebühr von € 10,- pro weiterer

 

 

   angefangener Woche in Rechnung gestellt. (An dieser Stelle wird nochmals

 

 

   ausdrücklich auf die Ausführungen unter Punkt 7. verwiesen. Dies insbesondere

 

 

   da eine witterungsgeschützte Lagerung nicht immer möglich ist.)

 

 

 

 

 

9. Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen

   (z.B. unterschiedliche Farbtöne) entstehen. Derartig ästhetische Schadensbilder

 

 

   gelten ausdrücklich nicht als Mangel.

 

 

B. AGBs für die Arbeiten an Objekten vor Ort (zumeist

 

 

   (Holz)Fassaden, Balkone, Vordächer und Dachstühle von

 

 

   Wohnhäusern, Ställen, Garagen, Heustadl, Innenräume

 

 

   (Bauernstuben, Türstöcke, Sichtdachstuhl, …), GartenBetonmauern, Sichtbetonwände (innen), etc.):

 

 

1. Sandstrahlen ist grundsätzlich ein abrasives (materialabtragendes) Verfahren zur

 

 

   Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung, Abtragen alter

 

 

   Beschichtungen oder Oberflächenverdichtung.

 

 

2. Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und

 

 

   Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum

 

 

   Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für

 

 

   vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes,

 

 

   insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen,

 

 

   Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist

 

 

   verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden

 

 

   Gegenstandes hinzuweisen.

 

 

3. Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Strom und Wasser werden

 

 

   nicht vertreten. Die Stehzeiten unserer Mitarbeiter werden an den Kunden

 

 

   weiterverrechnet.

 

 

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine zu halten. Sollten Termine

 

 

   nicht eingehalten werden können oder sollten Verspätungen zu erwarten sein,

 

 

   wird Firma JS Sandstrahl KG sobald als möglich davon in Kenntnis gesetzt.

 

 

5. Bei witterungsbedingter Beeinträchtigung der Außenarbeiten, wie Regen,

 

 

   Schneefall, stärkerer Wind oder Temperaturen unter 5 Grad plus wird deren

 

 

   Fortführung eingestellt. Die JS Sandstrahl KG behält sich deren notwendige

 

 

   Unterbrechung und Fortsetzung bei nächstmöglicher Gelegenheit

 

 

   ausdrücklich vor. Wir übernehmen für dadurch bedingte Terminverzögerungen

 

 

   keine, wie immer geartete, Verantwortung.

 

 

6. Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege sowie zugesagte

 

 

   Parkmöglichkeiten u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages an der Baustelle

 

 

   erforderlich sind, sind vom Auftraggeber im üblichen Rahmen unentgeltlich

 

 

   beizustellen und frei zu halten. Das gleiche gilt für Wasser- und Stromanschlüsse.

 

 

   Die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch hat der Auftraggeber zu tragen. Zur

 

 

   Vermeidung unnötiger Beschädigungen hat der Auftraggeber, soweit ihm bekannt,

 

 

   auf nicht sichtbare Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abfluss, Regenwasserzisternen

 

 

   u. dgl.) vor und während der Arbeit hinzuweisen.

 

 

7. Sind zum Schutz von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen besondere

 

 

   Vorkehrungen (z. B. Abdeckarbeiten) erwünscht, ist dies rechtzeitig vor Beginn

 

 

   der Arbeiten bekannt zu geben. Sonderleistungen dieser Art werden extra in

 

 

   Rechnung gestellt.

 

 

 

 

8. Grundsätzlich erfolgt die Reinigung und Entsorgung durch den Auftraggeber; das

 

 

   Strahlgut verbleibt auf der Baustelle und der Auftraggeber verpflichtet sich auch

 

 

   für deren fachgerechte Entsorgung; die verwendeten Strahlmittel sind

 

 

   grundsätzlich lebensmittelzertifiziert müssen aber aufgrund der Vermischung mit

 

 

   Bestandteile des abgetragenen Materials (Holz, Lack, Metall, Beton,…) beim

 

 

   Abfallwirtschaftszentrum/Recyclinghof entsorgt werden.

 

 

9. Sollte eine Grobreinigung durch die JS Sandstrahl KG vereinbart worden sein, so

 

 

   wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits vor Durchführung der

 

 

   Sandstrahlarbeiten vorhandene Verschmutzungen/Verunreinigungen (Bauschutt,

 

 

   Mörtel, Erde, Laub, Kabelreste, etc.) nicht von uns beseitigt/aufgeräumt werden.

 

 

   Bzw. behält es sich die JS Sandstrahl KG vor gegebenenfalls in den betroffenen

 

 

   Bereichen keine Reinigungsarbeiten durchzuführen.

 

 

10. Wenn Reinigungsarbeiten bzw. Aufräumarbeiten durch die JS Sandstrahl KG

 

 

   erfolgen, bedeutet dies stets eine Grobreinigung, d.h. das Strahlgut wird in

 

 

   Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zusammengetragen und entfernt;

 

 

   jedenfalls nicht von der Grobreinigung umfasst sind Rasenflächen, Gegenstände

 

 

   und Gebäudeteile bei denen die (bauseitige) Abdeckung oder Entfernung für die

 

 

   Dauer der Arbeiten vereinbart war;

 

 

11. Gegenstände oder Bereiche die sich nicht in unmittelbarer Nähe des zu

 

 

   strahlenden Bereichs/ der zu strahlenden Gegenstände befinden, sind durch den

 

 

   Auftraggeber abzudecken und so vor einer Verschmutzung durch Sand und Staub

 

 

   zu schützen; dies gilt insbesondere für: Möbel/Gartenmöbel, Pflanzen- und

 

 

   Pflanzentöpfe, Dekogegenstände, Pools und Schwimmteiche

 

 

12. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach einer Grobreinigung

 

 

   jedenfalls Rückstände des Strahlguts vorhanden sein werden;

 

 

13.Sämtliche zu bearbeitende Flächen und Gegenstände müssen frei zugänglich sein;

 

 

   es werden unserseits vorher keine „Um- oder Ausräumarbeiten“ durchgeführt;

 

 

14. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des

 

 

   bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein

 

 

   gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten bzw. können bei

 

 

   entsprechender Einwirkung von Wasser oder anderen Flüssigkeiten Flecken auf

 

 

   Holz auftreten. Auch hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der

 

 

   gestrahlte Gegenstand ist deshalb so schnell wie möglich abzuholen oder dem

 

 

   Material entsprechend nachzubehandeln (z.B. Imprägnieren mit Holzöl).

 

 

15. Die im Kostenvoranschlag/Angebot festgelegten Preise sind ausschließlich Objekt

 

 

   gebunden und nur bei Beauftragung des gesamten Leistungsumfanges gültig. Die

 

 

   darin enthalten Preise sind verbindlich ab Tag der Erstellung des

 

 

   Kostenvoranschlages für die Dauer von 3 Monaten.

 

 

16.Auch bei ordnungsgemäßer Verarbeitung können optische Beeinträchtigungen

   (z.B. unterschiedliche Farbtöne) entstehen. Derartig ästhetische Schadensbilder

 

 

   gelten ausdrücklich nicht als Mangel.

 

 

17. Der Auftraggeber hat die Bewohner sämtlicher angrenzender Liegenschaften über

 

 

   das Reinigungsvorhaben und die, dabei möglich auftretende, Staub- und

 

 

   Lärmbelastung zu informieren und ein Geschlossen halten aller Fenster und Türen

 

 

   sowie ein Abschalten von vorhandenen Wohnraumlüftungen/Klimaanlagen

 

 

   während der Arbeiten anzuraten.

 

 

 

C. Allgemeines:

 

 

1. Zahlungsziel 14 Tage netto

 

 

2. Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt in Form

 

 

   einer schriftl. Bestätigung oder per Email.

 

 

3. Als Gerichtsstand für Unternehmen wird Innsbruck vereinbart.

 

 

4. Für Verbraucher gilt der allg. Gerichtsstand.

 

 

   Wir haften für Schadenersatzansprüche mit Ausnahme von Personenschäden nur für den

 

 

   Fall der groben Fahrlässigkeit. Für derartige Schäden haften wir nur bis zu einem Betrag,

 

 

   der dem einfachen Rechnungsbetrag entspricht, mit dem die Leistung, mit dem der

 

 

   Schaden in Zusammenhang steht, fakturiert wurde.

 

 

   Sollten für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer

 

 

   Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen der

 

 

   Haftpflichtbestimmungen Zahlung leisten, ist die Haftungsbeschränkung

 

 

   bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam.